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Zur Beachtung baurechtlicher Bestimmungen bei Erlassung einer gerichtlichen Benützungsregelung betreffend schlichtes Miteigentum

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
823 Wörter, Seiten 71-72

30,00 €

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Wenn für ein Wohnhaus eine – mit rechtskräftigem Bescheid aus dem Jahr 1965 erteilte – Benützungsbewilligung vorliegt, führt dies – auch wenn sich die damals geltenden baurechtlichen Bestimmungen in der Zwischenzeit geändert haben sollten und das Haus den aktuellen Bauvorschriften nicht mehr entspräche – nicht dazu, dass die erteilte Benützungsbewilligung wegfällt. Im Übrigen wird durch die bloße Zuweisung des ausschließlichen Nutzungsrechts am Dachgeschoß im Rahmen des § 835 ABGB die Verwendungsart der Räumlichkeiten (die hier jahrzehntelang zu Wohnzwecken genutzt wurden) nicht geändert und keine neue Wohnung im Dachgeschoß geschaffen.

  • OGH, 14.02.2024, 9 Ob 74/23g, Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses
  • LG Salzburg, 53 R 161/23t
  • BG Salzburg, 11 Nc 5/22p
  • WOBL-Slg 2025/16
  • § 835 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht

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