Zur Bedeutung der beiden verschiedenen Tatbestände in § 24 WAG 2007.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Erkenntnisse des VwGH, 1971 Wörter
- Seiten 234 -236
- https://doi.org/10.47782/oeba201603023401
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§ 9 Abs 1 VStG; § 24 Abs 1 WAG 2007; § 18 Abs 1 WAG 2007; § 44a Z 1 VStG
§ 24 Abs 1 WAG 2007 enthält zwei Tatbestände: Einerseits hat der Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von (persönlichen) Geschäften zu treffen, andererseits hat er diese dauernd einzuhalten.
Das Fehlen von Kontrollen - oder wie hier eines Abgleichs - in Hinblick auf § 24 Abs 1 WAG 2007 stellt eine fehlende Umsetzung dar und ist daher nach dem ersten, nicht nach dem zweiten Tatbestand dieser Bestimmung zu bestrafen.
Für die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH auf Grund von Revisionen gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zuständig.
- Stöger, Karl
- oeba-Slg 2016/195
- VwGH, 27.03.2015, Ra 2015/02/0025
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