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Zur Bedeutung der ÖNORM A 4000 in Bezug auf § 34 Abs 5 WEG 2002

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Für das Erfordernis einer ordentlichen Rechnung bedarf es einer systematischen, übersichtlichen und einer Nachprüfung leicht zugänglichen Gliederung der Einnahmen und Ausgaben, was durch eine detaillierte Aufstellung der Einnahmen- und Ausgabeposten zu erfolgen hat, wobei sowohl auf Einnahmenseite als auch auf Ausgabenseite Zeitpunkt der Zahlung, ihr Verwendungszweck und der Zahlungsempfänger bzw der Leistende zu bezeichnen sind.

Den Abrechnungsregeln der ÖNORM A 4000 kommt allenfalls informelle Bedeutung, aber keine Bindungswirkung zu.

  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2015/32
  • OGH, 18.11.2014, 5 Ob 114/14x, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 34 Abs 5 WEG
  • LGZ Graz, 7 R 110/13t

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