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Heft 10, Oktober 2017, Band 139
Zur Bedeutung des VbVG für die zivilrechtliche Repräsentantenhaftung
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 139
- Aufsatz, 13214 Wörter
- Seiten 634-650
- https://doi.org/10.33196/jbl201710063401
30,00 €
inkl MwStDer Abgrenzung von Besorgungsgehilfen und „Repräsentanten“ kommt bei der Deliktshaftung juristischer Personen entscheidende Bedeutung zu. Die Unterscheidung ist jedoch schwierig zu treffen, weil der Personenkreis der Repräsentanten im ABGB keine Regelung erfahren hat. Der Beitrag widmet sich dieser Regelungslücke und erörtert die Frage, ob es zulässig ist, den Kreis der Repräsentanten unter Rückgriff auf die Legaldefinition der Entscheidungsträger iS von § 2 Abs 1 VbVG zu bestimmen?
- Kepplinger, Jakob
- GesbR
- Organhaftung
- Interdependenzen zwischen Zivil- und Strafrecht
- Deliktshaftung juristischer Personen
- § 1315 ABGB
- § 3 VbVG
- Öffentliches Recht
- Verbandsverantwortlichkeit
- Straf- und Strafprozessrecht
- Einzelunternehmer
- Europa- und Völkerrecht
- Repräsentantenhaftung
- Allgemeines Privatrecht
- § 337 ABGB
- Gehilfenhaftung
- § 1 VbVG
- Machthaber
- Zivilverfahrensrecht
- Entscheidungsträger
- § 2 VbVG
- § 26 ABGB
- Verkehrssicherungspflichten
- Entscheidungsträgerhaftung
- Repräsentant
- JBL 2017, 634
- Arbeitsrecht
- Besorgungsgehilfe(n)