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Zur Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer bei Änderungen

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Die jedenfalls einzelfallabhängige Beurteilung, das Vorbringen lasse nicht auf eine relevante Beeinträchtigung des Mit- und Wohnungseigentümers schließen, ist nicht korrekturbedürftig. Weshalb – selbst deutlich sichtbare – Leitungen im Kellergeschoss und einige wenige durchbohrte Kellerwände zwecks Leitungsverlegung eine unzumutbare Beeinträchtigung bewirken sollten, ist nicht nachvollziehbar.

  • BG Döbling, 4 Msch 6/22s, Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2024/80
  • § 58g Abs 3 WEG
  • OGH, 19.10.2023, 5 Ob 152/23y
  • § 58g Abs 1 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 40 R 24/23k
  • § 16 Abs 2 Z 1 WEG
  • § 16 Abs 2 Z 2 WEG

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