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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 8, August 2017, Band 31

Zur Befugnis nationaler Wettbewerbsbehörden, im Namen und für Rechnung der Wettbewerbsbehörde eines anderen MS Hausdurchsuchungen durchzuführen

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Art 22 Abs 1 der VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln:; Nationale Wettbewerbsbehörden dürfen Hausdurchsuchungen auf ihrem Hoheitsgebiet auch bei Sachverhalten anordnen und durchführen, die keine kartellrechtlich relevante Auswirkung auf den inländischen Markt (vgl § 24 Abs 2 KartG 2005) haben.

Nach Maßgabe des anzuwendenden österreichischen Rechts (§ 12 Abs 1 WettbG) kann allein die Bundeswettbewerbsbehörde die Anordnung einer Hausdurchsuchung durch das Kartellgericht erwirken, sodass neben der Bundeswettbewerbsbehörde nicht auch noch die nach Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 ersuchende Wettbewerbsbehörde Parteistellung im Rechtsmittelverfahren hat.

Ein Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde ist nur dann berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden innerstaatlichen Ermittlungsakt nach dem nationalen Recht der ersuchenden Behörde (insbesondere ein Anfangsverdacht) gegeben sind; Ermittlungsakte im Ausland sollen damit nicht niedrigeren Anforderungen unterliegen als im Inland. Die ersuchende Wettbewerbsbehörde wird daher Angaben zu sämtlichen Umständen zu machen haben, die nach dem nationalen Recht der ersuchten Behörde erforderlich sind, um das Vorliegen der danach benötigten Eingriffsvoraussetzungen prüfen zu können. Insbesondere sind die betroffenen Unternehmen sowie Hinweise auf einen Anfangsverdacht, der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung zu spezifizieren.

§ 12 WettbG:; Zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Hausdurchsuchung.

  • Art 22 Abs 1 der VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln
  • OLG Wien als Kartellgericht, 31.05.2016, GZ 25 Kt 5/16x-6
  • § 12 WettbG
  • OGH als KOG, 11.05.2017, 16 Ok 8/16m, „Hausdurchsuchung“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/151

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