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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Beglaubigung ausländischer Registerauszüge durch österreichische Notare.

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§§ 1002, 1371 ABGB; § 20 E-GovG; §§ 26, 27, 31, 32, 94 GBG; §§ 77, 89a NO; §§ 292, 293 ZPO. Soll ein Recht zulasten einer ausländischen Gesellschaft eingetragen werden, so ist ein urkundlicher Nachweis der Zeichnungsberechtigung des Organs, das eine Verfügungsvollmacht zum Abschluss des Geschäfts unterzeichnete, jedenfalls notwendig.

Die Bestimmung des § 89a NO ist so auszulegen, dass sie nur österreichische öffentliche Bücher, Register und Datenbanken erfasst. Die Beglaubigung eines online abgefragten Auszugs aus einem ausländischen Register durch einen österreichischen Notar hat daher nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde iSd § 89a Abs 2 NO iVm § 292 ZPO.

Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG gegen die Einschreiterbefugnis eines Antragstellers können sich auch daraus ergeben, dass die Rechtswirksamkeit des zu verbüchernden Geschäfts in Frage steht. Wurde einer für die Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits diente, deute das in diesem Sinne auf eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin.

Diese Bestimmung des § 10 E-GovG bezieht sich nur auf von inländischen Behörden ausgestellte elektronische Dokumente.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2016/2183
  • OGH, 19.06.2015, 5 Ob 96/15a

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