Zum Hauptinhalt springen

Zur Begründung eines Verdachts für Hausdurchsuchung durch Internetauftritt

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Solange ein bestimmtes Verhalten als kartellrechtswidrig verfolgt werden darf, kann es auch mit allen der Ermittlungsbehörde zur Verfügung stehenden Ermittlungsmethoden erforscht werden.

Dass im Internetauftritt ein unverbindlicher Verkaufspreis (UVP) genannt werden muss, bedeutet rein sprachlich noch nicht, dass dieser angegebene Preis auch eingehalten werden muss. Allein daraus lässt sich daher der Verdacht eines Zwangs zur Einhaltung eines bestimmten Preises, der vom Hersteller vorgegeben wird, nicht ableiten.

Aus einem Internetauftritt eines Fahrradhändlers, in dem ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass aufgrund der Vertriebsbedingungen des Herstellers die Lieferung an einen bestimmten Ort nicht erfolgen kann, kann vertretbar und nachvollziehbar der Verdacht abgeleitet werden, dass die Vertriebsbedingungen des Herstellers bestimmten Händlern bestimmte geografische Bereiche zuordnen.

  • OGH als KOG, 06.05.2014, 16 Ok 3/14, „Online-Fachhandel“
  • § 12 Abs 1 WettbG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1 KartG
  • WBl-Slg 2014/163
  • OLG Wien als KartellG, 14.01.2014, GZ 24 Kt 162/13-2GZ 24 Kt 163/13-2
  • Art 101 AEUV

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!