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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Begünstigungsanfechtung.

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§ 30 IO; § 502 ZPO. Der Beweis der Begünstigungsabsicht des Schuldners ist erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die zumindest auf bedingten Vorsatz schließen lassen. Ob der festgestellte Sachverhalt einen solchen Schluss zulässt, ist zwar eine Rechtsfrage, im Allgemeinen aber keine erhebliche iSd § 502 ZPO.

Dem Gläubiger muss die Begünstigungsabsicht des Schuldners bekannt sein, wenn ihm genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten; leichte Fahrlässigkeit genügt. Die Frage, welche Nachforschungen der Anfechtungsgegner anstellen muss, ist grds keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO.

Bei einer Anfechtung wegen Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 3 IO ist eine gewisse Mitwirkung der späteren Schuldnerin an der Sicherstellung oder Befriedigung notwendig.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2018/2467
  • OGH, 23.01.2018, 10 Ob 72/17m

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