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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Behauptungs- und Beweislast für die Alternativveranlagung.

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§§ 1293, 1299 ABGB. Im Anlegerprozess trifft die klagende Partei die Beweislast dafür, in welcher Form sie ihr Vermögen anderweitig veranlagt hätte. Der Anleger muss die reale Schädigung aber nur plausibel machen. Der beklagten Partei steht der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf doch wahrscheinlicher gewesen wäre.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2018/2454
  • OGH, 29.11.2017, 8 Ob 2/17b

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