


Zur Behauptungs- und Beweislast für die Erschöpfung des Markenrechts
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 39
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3734 Wörter, Seiten 122-126
30,00 €
inkl MwSt




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Eine Abschottung der Märkte im EWR, die vom Bekl zu beweisen ist und zu einer Beweislast des Kl für das erste Inverkehrbringen außerhalb des EWR führt, kann auch bei einem selektiven Vertriebssystem drohen, dessen Mitglieder die Waren nur an andere autorisierte Vertragshändler und Endverbraucher im EWR verkaufen dürfen.
Zusätzlich ist erforderlich, dass die mit der Marke versehenen (Original-)Waren keine Kennzeichen aufweisen, die es einem Dritten ermöglichen, den Markt zu ermitteln, für den sie bestimmt sind, und von Seiten des Markeninhabers (auch sonst) keine Auskunft darüber erlangt werden kann.
Schließlich müssen die Waren vom Bekl im EWR erworben worden sein, nachdem er von seinem Verkäufer die (glaubhafte) Zusicherung erhalten hat, dass diese im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften dort vertrieben werden dürfen, aber der Verkäufer (aus objektiv nachvollziehbaren Gründen) nicht zu einer Offenlegung seiner Bezugsquellen bereit ist, weil diesfalls die Unterbindung des Parallelhandels von Seiten des Markeninhabers zu erwarten ist.
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- Art 15 Abs 1 UMV
- OGH, 22.10.2024, 4 Ob 56/24z
- OLG Wien als BerufungsG, 26.01.2024, GZ 4 R 160/23p-81
- HG Wien, 27.07.2023, GZ 57 Cg 13/18i-76
- WBl-Slg 2025/33
- § 10b MSchG
- Art 13 Abs 1 GMV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Eine Abschottung der Märkte im EWR, die vom Bekl zu beweisen ist und zu einer Beweislast des Kl für das erste Inverkehrbringen außerhalb des EWR führt, kann auch bei einem selektiven Vertriebssystem drohen, dessen Mitglieder die Waren nur an andere autorisierte Vertragshändler und Endverbraucher im EWR verkaufen dürfen.
Zusätzlich ist erforderlich, dass die mit der Marke versehenen (Original-)Waren keine Kennzeichen aufweisen, die es einem Dritten ermöglichen, den Markt zu ermitteln, für den sie bestimmt sind, und von Seiten des Markeninhabers (auch sonst) keine Auskunft darüber erlangt werden kann.
Schließlich müssen die Waren vom Bekl im EWR erworben worden sein, nachdem er von seinem Verkäufer die (glaubhafte) Zusicherung erhalten hat, dass diese im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften dort vertrieben werden dürfen, aber der Verkäufer (aus objektiv nachvollziehbaren Gründen) nicht zu einer Offenlegung seiner Bezugsquellen bereit ist, weil diesfalls die Unterbindung des Parallelhandels von Seiten des Markeninhabers zu erwarten ist.
- Art 15 Abs 1 UMV
- OGH, 22.10.2024, 4 Ob 56/24z
- OLG Wien als BerufungsG, 26.01.2024, GZ 4 R 160/23p-81
- HG Wien, 27.07.2023, GZ 57 Cg 13/18i-76
- WBl-Slg 2025/33
- § 10b MSchG
- Art 13 Abs 1 GMV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht