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Zur Beherrschung im Vergaberecht

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Eine Beherrschung kann nur im Wege einer Aufsicht hinsichtlich der Leitung vorliegen. Dazu ist vorauszuschicken, dass in allen drei Tatbeständen des § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG 2006 eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Stellen zum Ausdruck kommt, welche die Möglichkeit mit sich bringt, dass sich eine Einrichtung bei ihren Entscheidungen im Bereich der Vergabe von Aufträgen von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt. Das alternative Beherrschungskriterium „Aufsicht hinsichtlich der Leitung“ muss eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schaffen, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale (nämlich die überwiegende Finanzierung oder die Ernennung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans durch die öffentliche Hand) erfüllt ist. Für diese Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

  • § 3 Abs 1 Z 2 BVergG
  • WBl-Slg 2018/207
  • VwGH, 12.04.2018, Ra 2015/04/0054
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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