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Zur Benachteiligung eines illegal auf einem Markt tätigen Unternehmens durch ein Kartell

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1. Art 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen, das durch eine Kartellabsprache, die eine Wettbewerbseinschränkung bezweckt, benachteiligt ist, zum Zeitpunkt dieser Absprache angeblich illegal auf dem relevanten Markt tätig war, für die Frage unerheblich ist, ob diese Absprache eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung darstellt.

2. Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Bejahung des Vorliegens einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung nicht notwendig ist, das persönliche Handeln des satzungsgemäßen Vertreters eines Unternehmens oder die in Form einer Vollmacht erteilte persönliche Zustimmung dieses Vertreters zum Handeln eines seiner Mitarbeiter, der an einem wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen hat, nachzuweisen.

3. Art 101 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf eine nach Art 101 Abs 1 AEUV verbotene Vereinbarung nur dann anwendbar ist, wenn das Unternehmen, das sich auf diese Bestimmung stützt, nachgewiesen hat, dass die vier kumulativen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

  • Art 101 AEUV (ex Art 81 EG)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/46
  • EuGH, 07.02.2013, Rs C-68/11, (Protimonopolný úrad Slovenskej republiky/Slovenská sporitel’ňa as; Najvyšší súd Slovenskej republiky [Slowakei])

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