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Heft 7, Juli 2017, Band 65

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Oppitz, Martin

Zur Beratungspflicht der „kundenferneren“ Depotbank bei einem Wertpapiersparplan.

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§§ 5, 1299, 1313a ABGB; § 13 WAG 1996; § 40 WAG 2007. Kann die Bindung an die einmal getroffene Kaufentscheidung - wie bei einem „bis auf Widerruf“ durchzuführenden Sparplan - gelöst werden, besteht eine Aktualisierungspflicht. In einem solchen Fall ist der Kunde über wesentliche Änderungen (aber auch Richtigstellungen), die für die zu erbringende Dienstleistung relevant sind, so lange aufzuklären, als solche Dienstleistungen erbracht werden.

Eine Prognose über künftige Kursentwicklungen, die ohne Einschränkung und ohne Warnung zu ihrer Unsicherheit erfolgt, somit als sicher dargestellt wird, bedeutet eine nicht den Wohlverhaltensregeln entsprechende und damit mangelhafte Beratung.

Die Zurechnung des Verhaltens eines kundennäheren WPDLU kommt nur in Betracht, wenn es im Pflichtenkreis der Bank tätig wird. Betrifft die Fehlberatung nicht den Ankauf, sondern den Verkauf bereits angeschaffter und bloß im Depot verwahrter Wertpapiere, ist der Pflichtenkreis der den Vertrieb auslagernden Bank nicht betroffen. Die Haftung der Bank wegen Fehlberatung iZm einem bestimmten Produkt erstreckt sich mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht auf Schäden, die darin liegen, dass der Anleger auf Basis anderer Verträge in dasselbe Produkt investierte.

Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern und nicht zugleich neu veranlagen und unterließ er diese Veräußerung aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlberatung, so liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefassten Anlageentschlusses nicht an.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • Oppitz, Martin
  • oeba-Slg 2017/2355
  • OGH, 27.09.2016, 1 Ob 21/16v

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