


Zur Berechnung des „angemessenen Entgelts“ iS von § 150 Abs 1 PatG; zur Solidarhaftung mehrerer Verletzer
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 30
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2467 Wörter, Seiten 116-119
30,00 €
inkl MwSt




-
Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das „angemessene Entgelt“ – neben § 150 Abs 1 PatentG 1970 etwa auch § 86 Abs 1 UrhG und § 53 Abs 1 MSchG – haben nach stRsp eine bereicherungsrechtliche Grundlage; in der Sache handelt es sich um einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB. Schuldner des Anspruchs ist daher derjenige, der durch den Eingriff in das Patent einen Nutzen gezogen hat
Die Höhe der Vergütung entspricht dem Wert der Nutzung des Patents, also in der Regel einem angemessenen Lizenzentgelt. Der Rechteinhaber ist so zu stellen, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart; Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Ob der Verletzer selbst mit Verlust oder Gewinn gearbeitet hat, ist irrelevant. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.
Ein Lizenzentgelt dient in der Regel der Abgeltung aller Nutzungsarten (Herstellung, Vertrieb, Gebrauch) und ist daher für jeden Eingriffsgegenstand nur einmal zu entrichten; mehrere Verletzer haften solidarisch.
-
- § 150 Abs 1 PatG
- HG Wien, 06.06.2014, GZ 19 Cg 182/04t-101
- OGH, 22.09.2015, 4 Ob 3/15t, „Blutgerinnungskonzentrat“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2016/37
- OLG Wien, 13.11.2014, GZ 34 R 113/14h-107
Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das „angemessene Entgelt“ – neben § 150 Abs 1 PatentG 1970 etwa auch § 86 Abs 1 UrhG und § 53 Abs 1 MSchG – haben nach stRsp eine bereicherungsrechtliche Grundlage; in der Sache handelt es sich um einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB. Schuldner des Anspruchs ist daher derjenige, der durch den Eingriff in das Patent einen Nutzen gezogen hat
Die Höhe der Vergütung entspricht dem Wert der Nutzung des Patents, also in der Regel einem angemessenen Lizenzentgelt. Der Rechteinhaber ist so zu stellen, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart; Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Ob der Verletzer selbst mit Verlust oder Gewinn gearbeitet hat, ist irrelevant. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls.
Ein Lizenzentgelt dient in der Regel der Abgeltung aller Nutzungsarten (Herstellung, Vertrieb, Gebrauch) und ist daher für jeden Eingriffsgegenstand nur einmal zu entrichten; mehrere Verletzer haften solidarisch.
- § 150 Abs 1 PatG
- HG Wien, 06.06.2014, GZ 19 Cg 182/04t-101
- OGH, 22.09.2015, 4 Ob 3/15t, „Blutgerinnungskonzentrat“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2016/37
- OLG Wien, 13.11.2014, GZ 34 R 113/14h-107