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Zur Berechtigung der Anleiheemittentin zur Kündigung

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§ 15 Abs 5 SpaltG ist durch richtlinienkonforme Interpretation und zur Vermeidung von systematischen Widersprüchen dahingehend zu reduzieren, dass – im Fall von Wertpapieren iSv Art 13 der SpaltungsRL – im Rahmen der Spaltung jedenfalls kein Kündigungsrecht des Emittenten besteht; die Gewährung gleichwertiger Rechte hat Vorrang.

ISv Art 13 der SpaltungsRL sind Wertpapiere, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind. Sonderrechte sind unter anderem Schuldverschreibungen, bei denen ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien, ein Vorzugsrecht auf Zeichnung des Gesellschaftskapitals oder ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung eingeräumt wird. Es handelt sich um Wertpapiere, deren Inhaber mehr Rechte haben als das auf bloße Tilgung der Verbindlichkeit und Zahlung der vereinbarten Zinsen. Dies gilt insb für Wertpapiere, deren Inhaber das Recht auf Umtausch gegen Aktien oder Anspruch auf Gewinnbeteiligung an der Emittentin haben.

Eine Ergänzungskapitalanleihe, die ihrem Inhaber nur das Recht auf Tilgung der Verbindlichkeit und auf Zahlung vereinbarten Zinsen gibt, fällt daher bei richtlinienkonformer Interpretation des § 15 Abs 5 SpaltG weder unter die dort genannten Schuldverschreibungen noch unter die Genussrechte.

  • Art 15 FusionsRL 78/855/EWG
  • § 15 Abs 5 SpaltG
  • OGH, 21.06.2016, 1 Ob 93/16g
  • OLG Graz, 19.08.2015, 5 R 151/14m
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 13 SpaltungsRL 82/891/EWG
  • LG Klagenfurt, 26.06.2014, 21 Cg 62/13x
  • WBl-Slg 2016/194

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