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Zur Berichtigung des Grundbuches gegen den Willen der Beteiligten

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2212 Wörter, Seiten 251-253

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Vom Fall des Einvernehmens der Beteiligten abgesehen, setzt eine Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG voraus, dass der Vollzugsfehler entweder keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen hat oder aber ein nachträglicher Rechtserwerb vorliegt, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkte.

Die Frage des Gutglaubensschutzes kann grundsätzlich nicht vom GrundbuchsG geklärt werden. IdR stellen sich nämlich Tatfragen, deren Beantwortung die richterlichen Kognitionsmöglichkeiten im Grundbuchsverfahren übersteigen. Es sind zwar Fälle denkbar, in denen ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch einen Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ausscheidet. Ein derartiger Fall, in dem die Berichtigung schon aus rechtlichen Gründen auch gegen den Willen der Beteiligten (iwS) erfolgen könnte, liegt aber nicht vor, wenn der nunmehrige Alleineigentümer die Liegenschaft nach Eintritt des Vollzugsfehlers entgeltlich erworben hat.

  • § 1 Abs 2 BauRG
  • § 5 Abs 2 BauRG
  • § 104 Abs 3 GBG
  • OGH, 22.02.2024, 5 Ob 111/23v, Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses
  • LG Salzburg, 53 R 30/23b
  • BG Zell am See, TZ 8837/22
  • WOBL-Slg 2025/71
  • § 1500 ABGB
  • § 6 Abs 2 BauRG
  • Miet- und Wohnrecht

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