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Zur Berücksichtigung eines nachträglichen Überbots bei kridamäßiger Liegenschaftsverwertung.

Autor

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 65
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
918 Wörter, Seiten 588-589

20,00 €

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§§ 117, 176, 260 IO. Wird ein nachträglich erstattetes Überbot vom Rechtsmittelwerber vorgelegt, kann es nur zum Beweis von rechtsrelevanten Tatsachen herangezogen werden, die bereits bei Beschlussfassung erster Instanz bestanden. Diese Tatsachen müssen vom Rekurswerber auch behauptet werden. Es kann sich nur um Umstände handeln, unter denen - wären sie früher bekannt gewesen - das genehmigte Rechtsgeschäft schon bei Beschlussfassung als unzweckmäßig zu beurteilen gewesen wäre. Generell ist bei der nachträglichen Neubewertung eines genehmigten Rechtsgeschäfts aufgrund der aus einem Nachtragsanbot zu gewinnenden Indizien Zurückhaltung geboten.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 28.03.2017, 8 Ob 19/17b
  • oeba-Slg 2017/2377

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