


Zur Berücksichtigung eines nachträglichen Überbots bei kridamäßiger Liegenschaftsverwertung.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 65
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 918 Wörter, Seiten 588-589
20,00 €
inkl MwSt




-
§§ 117, 176, 260 IO. Wird ein nachträglich erstattetes Überbot vom Rechtsmittelwerber vorgelegt, kann es nur zum Beweis von rechtsrelevanten Tatsachen herangezogen werden, die bereits bei Beschlussfassung erster Instanz bestanden. Diese Tatsachen müssen vom Rekurswerber auch behauptet werden. Es kann sich nur um Umstände handeln, unter denen - wären sie früher bekannt gewesen - das genehmigte Rechtsgeschäft schon bei Beschlussfassung als unzweckmäßig zu beurteilen gewesen wäre. Generell ist bei der nachträglichen Neubewertung eines genehmigten Rechtsgeschäfts aufgrund der aus einem Nachtragsanbot zu gewinnenden Indizien Zurückhaltung geboten.
-
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
-
- OGH, 28.03.2017, 8 Ob 19/17b
- oeba-Slg 2017/2377
§§ 117, 176, 260 IO. Wird ein nachträglich erstattetes Überbot vom Rechtsmittelwerber vorgelegt, kann es nur zum Beweis von rechtsrelevanten Tatsachen herangezogen werden, die bereits bei Beschlussfassung erster Instanz bestanden. Diese Tatsachen müssen vom Rekurswerber auch behauptet werden. Es kann sich nur um Umstände handeln, unter denen - wären sie früher bekannt gewesen - das genehmigte Rechtsgeschäft schon bei Beschlussfassung als unzweckmäßig zu beurteilen gewesen wäre. Generell ist bei der nachträglichen Neubewertung eines genehmigten Rechtsgeschäfts aufgrund der aus einem Nachtragsanbot zu gewinnenden Indizien Zurückhaltung geboten.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 28.03.2017, 8 Ob 19/17b
- oeba-Slg 2017/2377