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Zur Beschränkung des Änderungsrechts in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde und zur Errichtung von Substiftungen in Ausübung des Änderungsrechts

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Inhaltliche Beschränkungen des Änderungsrechts des Stifters dürfen ungeachtet ob sie bereits in der Stiftungserklärung enthalten waren oder durch Änderung der Stiftungserklärung vorgenommen wurden, nachträglich nicht wieder aufgehoben werden.

Privatstiftungen können Substiftungen errichten, wenn dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist. Daher ist der Vorstand der Privatstiftung bei der Errichtung der Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden. Kongruenz des Stiftungszweckes ist nicht mehr gegeben, wenn die Substiftung andere Begünstigte aufweist.

Nach § 9 Abs 2 Z 6 iVm § 10 Abs 2 PSG müssen auch Regelungen über die Änderung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde und nicht in der Stiftungszusatzurkunde enthalten sein. Darunter sind nicht nur der Vorbehalt der Änderung selbst, sondern auch freiwillige Beschränkungen des Änderungsrechts zu subsumieren. Daraus folgt aber nicht, dass die vom Stifter in der Stiftungsurkunde für den Fall seines Todes vorgenommenen Beschränkungen des Änderungsrechts der Stiftergesellschaft etwa hinsichtlich der Stellung der Begünstigten einschließlich ihrer Beteiligungsquoten unwirksam sind, weil in der Stiftungsurkunde der Begünstigtenkreis – zulässigerweise – schon vage umschrieben und die Individualisierung der Begünstigten nur in der Stiftungszusatzurkunde erfolgt ist.

Widersprüchlichkeiten zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde sind im Wege der Auslegung aufzulösen, wobei bei Bestimmungen mit Außenwirkung der Stiftungserklärung der Vorrang zukäme.

  • OLG Wien, 19.10.2017, 6 R 310/17b-211
  • § 1 Abs 1 PSG
  • § 9 Abs 2 PSG
  • OGH, 26.04.2018, 6 Ob 228/17y
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2018/202
  • § 10 Abs 2 PSG

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