Zur Beschränkung eines öffentlichen Angebots im Internet durch einen Disclaimer auf bestimmte Staaten.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Rechtsprechung des OGH, 3292 Wörter
- Seiten 281 -284
- https://doi.org/10.47782/oeba201604028101
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Z 63 ABB; §§ 1, 5 KMG. Vom Begriff des öffentlichen Angebots sind nur Mitteilungen erfasst, mit denen (auch) Anleger in Österreich angesprochen werden. Es kommt dabei nicht darauf an, von welcher Stelle die Angebote ausgehen, sondern darauf, ob damit Personen in Österreich angesprochen werden sollen.
Falls es nicht allein der Umgehung der inländischen Prospektpflicht dient, kann der Adressatenkreis bei Angeboten im Internet durch einen Disclaimer eingeschränkt werden. Ein wirksamer Disclaimer setzt aber zudem voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Einer positiven Kenntnis des Inhalts des Disclaimers durch den Anleger bedarf es indessen nicht.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- Russ, Alexander
- OGH, 20.01.2015, 4 Ob 164/14t
- oeba-Slg 2016/2200
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