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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 95 Wörter
- Seiten 530-530
- https://doi.org/10.33196/wbl201809053002
30,00 €
inkl MwStDie gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers setzt voraus, dass entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene Geschäftsführer ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können. Ein Geschäftsführer ist auch dann nicht handlungsfähig, wenn er einem Interessenkonflikt unterliegt.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG soll nur ein Vertretungsdefizit beseitigen, aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen (hier Auskunftsverweigerung der Gesellschaft durch den alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber dem Antragsteller). Zur Überwindung der Leistungsunwilligkeit der Gesellschaft dient das Exekutionsverfahren, nicht hingegen die Bestellung eines Kollisionskurators oder Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG.
- OLG Wien, 27.02.2018, 6 R 26/18i-7
- WBl-Slg 2018/168
- § 15a GmbHG
- OGH, 26.04.2018, 6 Ob 67/18y
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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