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Zur Bestimmtheit des Begehrens beim Antrag auf Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 1724 Wörter
- Seiten 38-40
- https://doi.org/10.33196/wobl202001003801
30,00 €
inkl MwStAn die Bestimmtheit eines Begehrens sind in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 und Z 12 MRG keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Vielmehr sind innerhalb der dreijährigen Frist des § 16 Abs 8 MRG gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses in sachlich notwendigem Umfang gewährleistet werden kann. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren, er kann sich aber auch mit der bloßen Feststellung, dass der Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG oder nach § 16 Abs 2 MRG zu bilden ist begnügen. Jedenfalls muss die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen.
- § 37 MRG
- WOBL-Slg 2020/17
- OGH, 06.11.2018, 5 Ob 148/18b
- § 16 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- § 22 WGG
- LGZ Graz, 7 R 26/18x
- § 27 MRG
- BG Graz-Ost, 213 Msch 16/16a
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