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Zur Bestimmtheit einer Vollstreckungsverfügung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 95 Wörter
- Seiten 476-476
- https://doi.org/10.33196/wbl201608047603
30,00 €
inkl MwStDie Androhung einer Zwangsstrafe ist kein Bescheid; die Verhängung der Zwangsstrafe ist eine Vollstreckungsverfügung. Zwangsstrafen nach dem VVG sind keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf das diesbezügliche Verfahren daher nicht anzuwenden. Verweist die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid, so ist sie eindeutig. Einer weiteren Konkretisierung bedarf es nicht, wenn der Titelbescheid so bestimmt ist, dass sein Spruch Titel einer Vollstreckungsverfügung sein kann. Die näheren Umstände, aus denen hervorgeht, dass die durch den Titelbescheid verpflichtete Person ihrer aufgetragenen Unterlassung zuwidergehandelt hat, sind daher nur in der Begründung der Vollstreckungsverfügung darzustellen.
- § 5 VVG
- VwGH, 30.03.2016, Ra 2016/09/0022
- WBl-Slg 2016/164
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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