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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2018, Band 31

Zur Bestimmtheit eines Begehrens im Außerstreitverfahren sowie dessen Identität der „Sache“ und zum Erhaltungsbegriff im Zusammenhang mit der Erneuerung schadhaft gewordener Teile des Hauses

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An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG sind im Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Das wird bei einem auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten gerichteten Antrag damit begründet, dass der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerkt und mangels genauer Kenntnis ihres Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten könnte.

Sind allgemeine Erhaltungsarbeiten an Gemeinschaftsanlagen iSd § 3 Abs 2 Z 3 MRG Gegenstand des Antrags, so führt eine Modifikation des Antrags im gerichtlichen Verfahren zu keiner Änderung des Verfahrensgegenstands, wodurch die Identität der „Sache“ weiterhin besteht und keine Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs vorliegt.

Dem § 3 MRG liegt ein dynamischer Erhaltungsbegriff zugrunde, sodass auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 MRG ist.

  • WOBL-Slg 2018/43
  • BG Innere Stadt Wien, 45 Msch 26/13d
  • § 37 MRG
  • § 3 MRG
  • OGH, 29.08.2017, 5 Ob 153/17m, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, GZ 39 R 43/17p

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