Zur Bestimmung des angemessenen Entgelts nach § 86 Abs 1 UrhG bei Lichtbildern
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 38
- Rechtsprechung, 1950 Wörter
- Seiten 373 -375
- https://doi.org/10.33196/wbl202406037301
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1. Ebenso wie bei § 1041 ABGB hat auch im Bereich des § 86 UrhG als Maßstab das zu gelten, was für den erlangten Vorteil sonst auf dem Markt hätte aufgewendet werden müssen. Die dem in seinem ausschließlichen Recht Verletzten nach § 86 Abs 1 UrhG herauszugebende Bereicherung besteht in dem angemessenen Entgelt, das der Benutzer für die Gestattung der Nutzung hätte bezahlen müssen, also das marktgerechte, im Geschäftsverkehr für vergleichbare Nutzungen übliche Lizenzentgelt. Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart. Es ist damit von jenem Entgelt auszugehen, das für die Erteilung gleichartiger, im Voraus eingeholter Bewilligungen üblicherweise verlangt und gezahlt wird. Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Der Verletzer ist grundsätzlich nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer. Dabei kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Für die Höhe des angemessenen Entgelts ist der Rechteinhaber behauptungs- und beweispflichtig; gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach § 273 ZPO zu schätzen.
2. Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde vom ErstG zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden. Hat das BerufungsG verneint, dass das ErstG zu Unrecht § 273 ZPO anwendete, kommt demnach eine Anfechtung in diesem Punkt in der Rev als vermeintlicher Verfahrensmangel nicht mehr in Betracht. Hingegen ist die Bemessung des angemessenen Entgelts im Wege des § 273 ZPO eine Frage der rechtlichen Beurteilung und damit mit Revision anfechtbar.
3. Bei Eingriffen in die Rechte eines Berufsfotografen wegen unzulässiger Verwendung seiner Lichtbilder kann zwar als Maßstab für das angemessene Entgelt die Empfehlung der Bundesinnung der Fotografen herangezogen werden. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass bei Verletzung von Rechten über Lichtbilder bzw Lichtbildwerken auf diese Empfehlungen – unabhängig von der fotografierenden Person – stets und pauschal zurückgegriffen werden kann.
- § 86 Abs 1 UrhG
- HG Wien, 23.03.2023, GZ 57 Cg 34/18b 80, „Fotoentgelt“
- OLG Wien als BerufungsG, 25.10.2024, GZ 3 R 75/23f 86
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2024/99
- § 273 ZPO
- OGH, 04.04.2024, 4 Ob 58/24v
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