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Zur Bestrafung von „Klimaklebern“ nach § 46 Abs 1 StVO sowie § 81 Abs 1 SPG im Lichte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit

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Eine Versammlung, die in bewusster Missachtung der für die Durchführung einer Versammlung aufgestellten Regeln erfolgt, um das gewöhnliche Leben und andere Aktivitäten in einem Ausmaß zu stören, das über das unter den gegebenen Umständen unvermeidliche Maß hinausgeht, genießt nur eingeschränkten Schutz. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes iSd § 6 VStG muss eine Abwägung stattfinden, die ergibt, dass durch die Bestrafung kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt.

Eine Rechtfertigung durch rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand ist zu verneinen, wenn die Gefahr anders abwehrbar ist. Bei Eingriffen in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter sind an die Geeignetheit hohe Anforderungen zu stellen.

  • § 81 Abs 1 SPG
  • Art 10 EMRK
  • ZVG-Slg 2024/22
  • § 6 VStG
  • VwG Wien, 11.12.2023, VGW-031/095/9623/2023
  • § 46 Abs 1 StVO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 11 EMRK

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