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Zur Beurteilung von Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr bei einer Formmarke

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 39
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2378 Wörter, Seiten 119-122

30,00 €

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Für die Unterscheidungskraft kommt es auf die Üblichkeit der von den Konsumenten erwarteten Form an, Varianten von üblichen Formen der jeweiligen Warengattung wird die Unterscheidungskraft fehlen. Auch ein bloßes Abweichen einer Produktgestaltung von der Norm und Branchenüblichkeit genügt nicht, die Abweichung muss erheblich sein. Selbst ein sogenanntes „Qualitätsdesign“ stattet eine dreidimensionale Marke nicht zwangsläufig mit Unterscheidungskraft aus. Vielmehr kann die besonders überlegte Gestaltung des Produkts den Markenschutz sogar ausschließen, wenn die dreidimensionale Marke die Form einer Ware schützen soll, die funktionell vorteilhaft ist oder ihr unabhängig von anderen Merkmalen einen wesentlichen Wert verleiht. Die Formmarke soll nämlich nicht dazu verwendet werden können, andere Rechte zu verewigen, für die der Gesetzgeber bewusst eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte – etwa Urheberrechte, Patente und Geschmacksmuster.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr als Tatbestandselement eines Markeneingriffs ist stets der Gesamteindruck maßgeblich, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt. Beim Ähnlichkeitsvergleich sind deshalb die einzelnen Zeichenbestandteile nicht isoliert zu betrachten oder nur die nicht übereinstimmenden Zeichenteile zu vergleichen. Jedoch ist zu beachten, dass das charakteristische Merkmal eines Zeichens grundsätzlich nicht auf einem schutzunfähigen oder nur schwachen Zeichenbestandteil liegt, sondern die Aufmerksamkeit des Käufers zwangsläufig auf die übrigen Zeichenelemente gelenkt wird. Schutzunfähige oder schwache Teile tragen im Allgemeinen, wenn überhaupt, so nur wenig zum Gesamteindruck des Zeichens bei, dass schon relativ geringe Abweichungen in den restlichen Bestandteilen ausreichen, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen.

  • § 1 Abs 1 MSchG
  • § 4 Abs 1 Z 6 MSchG
  • OGH, 22.10.2024, 4 Ob 100/24w
  • OLG Wien als RekursG, 29.04.2024, GZ 1 R 56/24y-25.1
  • HG Wien, 14.03.2024, GZ 11 Cg 22/24h-13
  • WBl-Slg 2025/32
  • § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
  • § 4 Abs 1 Z 3 MSchG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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