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Zur Beweislastverteilung bei behaupteter Erschöpfung des Markenrechts
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 2286 Wörter
- Seiten 412-414
- https://doi.org/10.33196/wbl201807041201
30,00 €
inkl MwStDie Erschöpfung des Markenrechts ist nur auf Einwand des Bekl zu prüfen. Der Bekl hat dabei zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR auf den Markt gebracht wurden. Statt dessen kann er auch behaupten und beweisen, dass – etwa wegen eines ausschließlichen Vertriebssystems – eine Abschottung der Märkte innerhalb des EWR droht, wenn er seine Bezugsquellen offenlegen müsste. Gelingt ihm dieser Beweis, hat sodann der Kl zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren erstmals außerhalb des EWR auf den Markt gebracht wurden. Gelingt dem Kl dieser Beweis, müsste dann der Bekl die Zustimmung des Markeninhabers zu einem (weiteren) Inverkehrbringen im EWR beweisen.
- WBl-Slg 2018/132
- HG Wien, 26.04.2017, GZ 19 Cg 4/17k-7, „PACO RABANNE“
- OLG Wien als Rekursgericht, 22.06.2017, GZ 3 R 27/17p-11
- OGH, 19.04.2018, 4 Ob 154/17a
- § 10b Abs 1 MSchG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 13 Abs 1 UMV
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