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Heft 12, Dezember 2015, Band 28
Zur Bewilligung der Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 1322 Wörter
- Seiten 389-390
- https://doi.org/10.33196/wobl201512038901
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inkl MwStVor der Bewilligung der Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Durchführung der aufgetragenen Arbeiten tatsächlich unterblieben ist, und nur in diesem Umfang ist die Zwangsverwaltung zu bewilligen. Ein Exekutionsantrag ist auch dann abzuweisen, wenn mit der kurzzeitigen Schaffung einer Sachlage zu rechnen ist, bei der eine bewilligte Zwangsverwaltung ohnedies nach § 6 Abs 3 Z 3 MRG bald einzustellen wäre.
Ist bereits eine Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG betreffend die Liegenschaft des Vermieters bewilligt, dann ist im Fall der Stattgebung eines weiteren, diese Liegenschaft betreffenden Antrags nach § 6 Abs 2 MRG dem bereits bestellten Verwalter aufzutragen, auch die weiteren Arbeiten durchzuführen.
- § 37 Abs 1 Z 2 MRG
- OGH, 19.06.2015, 5 Ob 60/15g
- § 44 JN
- Miet- und Wohnrecht
- BG Innere Stadt Wien, 9 MSch 19/05f
- § 6 Abs 2 MRG
- WOBL-Slg 2015/161
- § 10 Abs 4 AußstrG
- LGZ Wien, 40 R 142/14z
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