Zur Bindung des Gerichts an einen ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund (hier: Verwertungstatbestände nach §§ 15–18a UrhG)
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 1447 Wörter
- Seiten 540 -541
- https://doi.org/10.33196/wbl201309054001
30,00 €
inkl MwSt
Urheberrechte verletzt, wer ohne Bewilligung des Urhebers in die dem Urheber ausschließlich zustehenden Verwertungsrechte eingreift. Die urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung betrifft demnach regelmäßig eines oder mehrere der nach den §§ 15–18a UrhG vorgegebenen Verwertungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung und Zurverfügungstellung zum interaktiven Abruf.
Ein urheberrechtlicher Anspruch ist demnach materiell-rechtlich durch Sachvorbringen zu Verletzungshandlung, Schutzgegenstand und Begehren individualisiert. Für die prozessuale Frage, welcher Anspruch nach dem Vorbringen im Verfahren geltend gemacht wird, kommt es hingegen im Fall der Verletzung eines Verwertungsrechts auf die richtige rechtliche Zuordnung der Verletzungshandlung zu einem der Verwertungstatbestände nach den §§ 15–18a UrhG nicht weiter an.
Macht der Kl nämlich bei ausreichend deutlicher Beschreibung der Verletzungshandlung den Verstoß gegen ein urheberrechtliches Ausschließlichkeitsrecht geltend, ändert dies nichts daran, dass damit der verfolgte materiell-rechtliche Anspruch auch dann unzweideutig beschrieben worden ist, wenn der Kl das aufgezeigte Verhalten des Störers unrichtig einer einen anderen Verwertungstatbestand betreffenden Norm zugeordnet hat.
Die unrichtige rechtliche Qualifikation des als Rechtsgrund geltend gemachten Sachverhalts ist bedeutungslos.
- § 15 UrhG
- § 16 UrhG
- § 17 UrhG
- OGH, 18.06.2013, 4 Ob 79/13s, „Schwimmbäder“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Innsbruck, 07.03.2013, 2 R 15/13t-16
- § 18a UrhG
- LG Innsbruck, 06.01.2013, 59 Cg 80/12h-12
- WBl-Slg 2013/198
- § 18 UrhG
Weitere Artikel aus diesem Heft