


Zur Bindung Dritter an die WerbeRL für Zahnärzte; zum Vertretbarkeitsstandard bei Verletzung standesrechtlicher Werberegeln
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 30
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2570 Wörter, Seiten 353-355
30,00 €
inkl MwSt




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§ 35 ZahnärzteG:; Wer für – bestimmte – Ärzte oder Zahnärzte werbend auftritt, hat sich nach stRsp einer gegen deren Standesrecht verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Diese Verpflichtung ergibt sich bei der Werbung für Zahnärzte aus § 35 Abs 4 ZÄG, wonach die „Vornahme der gem Abs 2 und 3 verbotenen Tätigkeiten“ – also insb eine standesrechtlich unzulässige Werbung iSv § 35 Abs 2 ZÄG – „auch sonstigen natürlichen und juristischen Personen untersagt“ ist. Diese Bestimmung zielt auf Dritte, die für Zahnärzte werben; sie soll eine Umgehung der Werberegelungen verhindern. Der Dritte ist an die aufgrund von § 35 Abs 5 ZÄG erlassenen Werberichtlinien gebunden.
Art 5 lit e WerbeRL für Zahnärzte; § 1 UWG:; Eine Verletzung standesrechtlicher Werberegeln ist nur dann unlauter, wenn sie auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Für die Beurteilung dieser Frage sind der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung und die Praxis der für deren Auslegung primär zuständigen Organe maßgebend. Davon getrennt ist bei entsprechendem Vorbringen zu prüfen, ob die beanstandete Werbung auch dem allgemeinen Verbot irreführender oder aggressiver Geschäftspraktiken zuwiderläuft. Insofern ist die Einhaltung der beruflichen Sorgfalt unerheblich, weshalb es auch nicht auf die Vertretbarkeit der dem beanstandeten Verhalten zugrunde liegenden Rechtsansicht ankommen kann.
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- § 35 ZahnärzteG
- LG Graz, 02.09.2015, GZ 10 Cg 86/15f-12
- OLG Graz, 03.11.2015, GZ 5 R 162/15f-23
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 5 lit e WerbeRL für Zahnärzte
- WBl-Slg 2016/117
- § 1 UWG
- OGH, 30.03.2016, 4 Ob 254/15d, „Zahnarztwerbung IV“
§ 35 ZahnärzteG:; Wer für – bestimmte – Ärzte oder Zahnärzte werbend auftritt, hat sich nach stRsp einer gegen deren Standesrecht verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Diese Verpflichtung ergibt sich bei der Werbung für Zahnärzte aus § 35 Abs 4 ZÄG, wonach die „Vornahme der gem Abs 2 und 3 verbotenen Tätigkeiten“ – also insb eine standesrechtlich unzulässige Werbung iSv § 35 Abs 2 ZÄG – „auch sonstigen natürlichen und juristischen Personen untersagt“ ist. Diese Bestimmung zielt auf Dritte, die für Zahnärzte werben; sie soll eine Umgehung der Werberegelungen verhindern. Der Dritte ist an die aufgrund von § 35 Abs 5 ZÄG erlassenen Werberichtlinien gebunden.
Art 5 lit e WerbeRL für Zahnärzte; § 1 UWG:; Eine Verletzung standesrechtlicher Werberegeln ist nur dann unlauter, wenn sie auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Für die Beurteilung dieser Frage sind der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung und die Praxis der für deren Auslegung primär zuständigen Organe maßgebend. Davon getrennt ist bei entsprechendem Vorbringen zu prüfen, ob die beanstandete Werbung auch dem allgemeinen Verbot irreführender oder aggressiver Geschäftspraktiken zuwiderläuft. Insofern ist die Einhaltung der beruflichen Sorgfalt unerheblich, weshalb es auch nicht auf die Vertretbarkeit der dem beanstandeten Verhalten zugrunde liegenden Rechtsansicht ankommen kann.
- § 35 ZahnärzteG
- LG Graz, 02.09.2015, GZ 10 Cg 86/15f-12
- OLG Graz, 03.11.2015, GZ 5 R 162/15f-23
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 5 lit e WerbeRL für Zahnärzte
- WBl-Slg 2016/117
- § 1 UWG
- OGH, 30.03.2016, 4 Ob 254/15d, „Zahnarztwerbung IV“