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Zur datenschutzrechtlichen Haftung für unrichtige Bonitätsauskünfte

Autor

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 68
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
1919 Wörter, Seiten 348-350

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§§ 1292, 1293, 1925, 1304 ABGB; §§ 29, 69 DSG; §§ 6, 33 DSG 2000; Art 82 DSGVO; § 273 ZPO. Art 82 Abs 3 DSGVO normiert lediglich eine Beweislastumkehr in Bezug auf das Verschulden, nicht jedoch hinsichtlich der anderen anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe eines Schadens obliegt daher dem Geschädigten.

Die Eintragung von Bonitätsdaten in eine Datenbank setzt eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen voraus, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Andernfalls ist auch eine tatsachenrichtige Eintragung rechtswidrig und subjektiv vorwerfbar.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2020/2665
  • OGH, 27.11.2019, 6 Ob 217/19h

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