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Journal für Strafrecht

Heft 6, November 2018, Band 5

Nimmervoll, Rainer

Zur Doppelanrechnung ein und derselben Vorhaft

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Nach § 38 Abs 1 Z 2 StGB (§ 23 Abs 5 lit b FinStrG) sind nicht nur (in- oder ausländische) Vorhaften anzurechnen, die der Täter nach der (den Gegenstand des Schuldspruches bildenden) Tat in einem anderen Verfahren erlitten hat, sondern (unabhängig davon, ob das Verfahren mit einer Verurteilung endete) alle Vorhaften, die ihm in einem anderen, noch nach der (nunmehr bestraften) Tat anhängigen Verfahren – sodass (an sich bzw wenigstens theoretisch) die Voraussetzungen einer gemeinsamen Führung der Verfahren nach § 37 StPO gegeben waren – widerfuhren, mögen diese Haftzeiten auch schon vor der (nunmehr bestraften) Tat gelegen sein (maW ist es gleichgültig, ob diese Vorhaftzeiten vor oder nach der Anlasstat für das spätere Urteil liegen), soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Dabei genügt es, dass nur ein Teil der Tathandlungen, die Gegenstand der aktuellen Verurteilung sind, vor der erlittenen Vorhaft verübt wurde und somit nur insoweit eine Einbeziehung in jenes Verfahren, in welchem die Vorhaft verhängt wurde, möglich gewesen wäre. Insoweit ist auch die in einer anderen Strafsache erlittene U-Haft in dem Ausmaß, als sie die dort ausgesprochene Strafe überstieg (sog „Überhaft“), anzurechnen.

Unabdingbare Voraussetzung der Vorhaftanrechnung ist somit, dass die Verfahren (zumindest in Ansehung eines Teils der hievon erfassten Straftaten) zu irgendeinem Zeitpunkt gem § 37 StPO hätten vereinigt werden können. Dieser Satz greift angesichts der durch das StPRG 2004 (BGBl I 2004/19) geänderten Normsituation insoweit zu kurz, als nunmehr eine Verbindung eines Ermittlungs- mit einem Hauptverfahren nicht mehr in Frage kommt. In solcherart zwingend nebeneinander zu führenden Verfahren wegen Straftaten, die aber (isoliert betrachtet) nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung gemeinsam hätten abgeurteilt werden können, ist gleichwohl der eingangs erwähnte Grundgedanke des § 38 Abs 1 Z 2 StGB in Anschlag zu bringen, weshalb eine Vorhaft aus einem (noch) im Ermittlungsstadium verbliebenen Verfahren ebenfalls anzurechnen ist.

Lag hingegen zu keinem Zeitpunkt eine Vereinigungsmöglichkeit nach den Konnexitätsregelungen der StPO vor, ist eine (doppelte) Vorhaftanrechnung ausgeschlossen.

  • Nimmervoll, Rainer
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST 2018, 516

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