


Zur Doppelbestrafung nach einem Hundebiss
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 12
- Inhalt:
- Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1774 Wörter, Seiten 63-65
20,00 €
inkl MwSt




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Gegenständlich erfolgte die Einstellung, da das Opfer nur leicht verletzt wurde und die Gesundheitsschädigung unter 14 Tage lag. Angeführt ist weiters, dass es sich um den ersten bekannten Vorfall mit dem Hund handelte und „das Verhalten des Hundes ... nicht vorhersehbar“ war. Da diese Elemente (Gesundheitsschädigung, Anzahl der Vorfälle mit dem Hund und Vorhersehbarkeit) für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht relevant sind, kommt es gegenständlich nicht zu einer Sperrwirkung: Im § 3 Abs. 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz geht es um die Beaufsichtigung, Verwahrung bzw Führung eines Hundes, sodass weder Menschen noch Tiere durch diesen Hund gefährdet werden. Zum Tatbild der Verwaltungsnorm gehört somit weder eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, noch ein vorheriger (mehrmaliger) Vorfall oder eine Vorhersehbarkeit für den Halter.
-
- § 88 Abs 2 Z 2 StGB
- § 190 Z 1 StPO
- § 3 Abs 2 Oö. HHG
- § 6 Oö. HHG
- § 15 Abs 1 Z 2 Oö. HHG
- LVwG OÖ, 29.09.2023, LVwG-000620/6/BL
- ZVG-Slg 2025/7
- Art 4 Abs 1 7. ZPMRK
- Verwaltungsverfahrensrecht
Gegenständlich erfolgte die Einstellung, da das Opfer nur leicht verletzt wurde und die Gesundheitsschädigung unter 14 Tage lag. Angeführt ist weiters, dass es sich um den ersten bekannten Vorfall mit dem Hund handelte und „das Verhalten des Hundes ... nicht vorhersehbar“ war. Da diese Elemente (Gesundheitsschädigung, Anzahl der Vorfälle mit dem Hund und Vorhersehbarkeit) für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht relevant sind, kommt es gegenständlich nicht zu einer Sperrwirkung: Im § 3 Abs. 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz geht es um die Beaufsichtigung, Verwahrung bzw Führung eines Hundes, sodass weder Menschen noch Tiere durch diesen Hund gefährdet werden. Zum Tatbild der Verwaltungsnorm gehört somit weder eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, noch ein vorheriger (mehrmaliger) Vorfall oder eine Vorhersehbarkeit für den Halter.
- § 88 Abs 2 Z 2 StGB
- § 190 Z 1 StPO
- § 3 Abs 2 Oö. HHG
- § 6 Oö. HHG
- § 15 Abs 1 Z 2 Oö. HHG
- LVwG OÖ, 29.09.2023, LVwG-000620/6/BL
- ZVG-Slg 2025/7
- Art 4 Abs 1 7. ZPMRK
- Verwaltungsverfahrensrecht