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Zur Durchführung eines Zusammenschlusses; zur Strafwürdigkeit eines Verhaltens
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 2790 Wörter
- Seiten 111-114
- https://doi.org/10.33196/wbl201802011102
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inkl MwSt§ 17 Abs 1 KartG: ; Ein Zusammenschluss in Form eines Unternehmens-, Rechts- oder Anteilserwerbs wird schon dann „durchgeführt“, wenn der Zusammenschlusstatbestand so weit verwirklicht ist, dass er dem Erwerber die Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme eröffnet; auf den Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Einflussnahme kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an.
§ 29 KartG: ; Die Geldbuße nach der KartG Nov 2002 ist nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter. Von der Verhängung einer Geldbuße ist daher – in Analogie zu § 42 StGB (nunmehr § 191 Abs 1 StPO) und § 21 Abs 1 VStG – abzusehen, wenn das Verschulden des Betroffenen geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und eine Bestrafung weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist.
- WBl-Slg 2018/27
- OGH als KOG, 07.12.2017, 16 Ok 2/17f, „Durchführungsverbot“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 29 KartG
- OLG Wien, 19.04.2017, GZ 24 Kt 9/16b-12
- § 17 Abs 1 KartG
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