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Zur Eigenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH nach den allgemeinen Grundsätzen der deliktischen Haftung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 731 Wörter
- Seiten 347-348
- https://doi.org/10.33196/wbl201806034701
30,00 €
inkl MwStDie Gläubiger einer GesmbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, können den Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen dieser durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt hat. Eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist daher etwa nach den allgemeinen Grundsätzen der deliktischen Haftung möglich. Daher kann der Geschäftsführer bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 870 ABGB persönlich herangezogen werden.
- § 1293 ABGB
- § 1295 ABGB
- LG Graz, 05.10.2017, 5 R 194/17v-31
- BG Graz-Ost, 27.04.2017, 203 Cg 34/14w-23
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2018/109
- § 1294 ABGB
- OGH, 28.02.2018, 6 Ob 244/17a
- § 870 ABGB
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