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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Eigenhaftung von Gehilfen in einer Vertriebskette.

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§§ 863, 1300, 1313a ABGB. Die Eigenhaftung des Erfüllungsgehilfen ist zu bejahen, wenn der Anlageinteressent klar macht, er wolle - bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung - die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Gehilfen in Anspruch nehmen, soweit dieser die Tätigkeit auch wirklich entfaltet. Ein Anlageberater oder -vermittler haftet nämlich für die Verletzung ihn treffender Auskunftspflichten, wenn vom schlüssigen Zustandekommen eines Auskunftsvertrags ausgegangen werden kann.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2017/2308
  • OGH, 28.06.2016, 10 Ob 62/15p

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