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Zur Einholung von Informationen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens und zum Ausfüllen von Bieterlücken

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
RPABand 21
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
4896 Wörter, Seiten 74-81

20,00 €

inkl MwSt

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Der Ausschlussgrund des § 78 Abs 1 Z 11 lit b BVergG 2018 setzt gewisse Handlungen des Unternehmers voraus, die eine Auswirkung auf die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers im Vergabeverfahren haben oder haben könnten, nicht aber hatte der Gesetzgeber Konstellationen vor Augen, in welcher von einem Bieter Informationen erhalten werden, die von ihm im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens möglicherweise verwendet werden könnten.

Wird in einer (echten) Bieterlücke neben einem konkreten namentlich genannten Produkt der Zusatz „oder gleichwertiges“ beigefügt, ist aufgrund dieser Beifügung nicht eindeutig erkennbar, welches Produkt welchen Herstellers der Bieter konkret anbietet. Die Bezeichnung von Produkten in Bieterlücken in einer Art und Weise, welche die angebotenen Produkte nicht erkennen lässt, stellt einen unbehebbaren Mangel dar, der auch im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs nicht behoben werden kann.

  • Madl, Raimund
  • Ausschluss von Unternehmern
  • Art 57 Abs 4 lit i RL 2014/24/EU
  • Bieterlücken, echte und unechte
  • § 78 Abs 1 Z 11 lit b BVergG
  • § 125 Abs 1 BVergG
  • BVwG, 02.12.2020, W120 2235770-2/33E, „Sanierung Parkdeck Austria Center Vienna“
  • RPA 2021, 74
  • Vergaberecht
  • Mangel, behebbarer oder unbehebbarer
  • Zusatz „oder gleichwertiges“ neben namentlich konkret genanntem Produkt
  • Ausscheiden von Angeboten
  • § 141 Abs 1 Z 7 BVergG

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