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Zur Einlagenrückgewähr sowie zum Verhältnis zwischen dem Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG und allgemeinem Bereicherungsrecht

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Beim Drittvergleich ist zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen, unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre. Einzubeziehen sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre.

Ob ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zu Teil- oder Gesamtnichtigkeit führt, ob also der Vertrag zur Gänze wegfällt oder der (Miet-)Vertrag selbst wirksam bleibt und lediglich das Entgelt entsprechend zu reduzieren ist, richtet sich nach dem hypothetischen Parteiwillen.

Ist der Mietzins für vergangene Zeitperioden Gegenstand des Rechtsstreits, hat bei Gesamtnichtigkeit ein wertmäßiger Ausgleich für die Benützung der Liegenschaft im Wege des Bereicherungsrechts stattzufinden. Dieser führt dazu, dass für die Benützung des Grundstücks ein marktüblicher Mietzins heranzuziehen ist. Insoweit besteht daher zwischen Gesamtnichtigkeit mit bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung und Teilnichtigkeit mit Reduktion des Mietzinses auf das angemessene Maß kein Unterschied; die Frage der Teil- oder Gesamtnichtigkeit hätte nur für die Zukunft Bedeutung.

Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Demnach kommt neben der Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG auch die allgemeine (lange) Verjährungsfrist zum Tragen. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung in § 83 Abs 5 GmbHG, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.

  • WBl-Slg 2013/14
  • OGH, 13.09.2012, 6 Ob 110/12p
  • BG Villach, 10.11.2011, 6 C 113/09p-77
  • § 82 GmbHG
  • § 1494 ABGB
  • § 83 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG Klagenfurt, 23.02.2012, 2 R 18/12t-86

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