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Heft 12, Dezember 2018, Band 32
Zur Einschränkung des Aufrechnungsverbotes bei analoger Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften auf die GmbHuCoKG
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 159 Wörter
- Seiten 710-710
- https://doi.org/10.33196/wbl201812071001
30,00 €
inkl MwStNach nunmehr ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren Kommanditisten dann analog anzuwenden, wenn bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Der Rückersatzanspruch steht der KG zu.
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen, (mit Gewinnanteilen) ist unzulässig. Liegt doch der Zweck des § 83 GmbHG darin, der Gesellschaft das ihr entzogene Kapital alsbald wieder zu. § 63 Abs 3 GmbHG steht aber einer Aufrechnung durch die Gesellschaft nicht entgegen. Diese Einschränkung des Aufrechnungsverbots gilt auch bei analoger Anwendung der Bestimmung im Bereich der Kapitalerhaltung. Im direkten Anwendungsbereich des § 63 Abs 3 Satz 2 GmbHG ist die Aufrechnung durch die Gesellschaft – einseitig oder durch Abschluss eines Aufrechnungsvertrags – zulässig, wenn die Gesellschafterforderung unbestritten, fällig und vollwertig ist.
- WBl-Slg 2018/224
- § 82f GmbHG
- OGH, 28.03.2018, 6 Ob 128/17t
- § 63 GmbHG
- OLG Wien, 29.03.2017, 2 R 135/16m-42
- LG Korneuburg, 01.06.2016, 10 Cg 26/14d-37
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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