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Heft 11, November 2015, Band 28
Zur Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG bei Unterbrechungen des Zusammenlebens
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 461 Wörter
- Seiten 348-349
- https://doi.org/10.33196/wobl201511034801
30,00 €
inkl MwStDie Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet. Als derartige Fälle nicht dauernder Trennung werden unter anderem auswärtige Studien, Krankheitsaufenthalte, Erholungsaufenthalte und auch befristete Aufenthalte im Altersheim angesehen. Demnach wird ein gemeinsamer Haushalt nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in einem Pflegeheim beendet. Entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, bei Änderung der Umstände die erzwungene Trennung zu beenden. Die Verwirklichung der Rückkehr darf nur nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen sein.
Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine – wenigstens konkludente – Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte. Dies ist ein rechtsgeschäftlicher Akt, der Geschäftsfähigkeit der Parteien erfordert.
- § 12 Abs 1 MRG
- OGH, 18.02.2015, 7 Ob 178/14y, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- LGZ Wien, 38 R 70/14x
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2015/142
- § 14 Abs 3 MRG
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