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Venier, Andreas

Zur Enthaftung ohne Haftverhandlung

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Gemäß § 176 Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftverhandlung anzuberaumen.

Eine Enthaftung ohne Haftverhandlung ist nur zulässig, wenn die StA die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt (§ 177 Abs 3 StPO). In allen anderen Fällen darf die Freilassung nur nach Durchführung einer Haftverhandlung erfolgen.

Zwar ist gemäß § 177 Abs 2 StPO der Beschuldigte sogleich freizulassen, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismäßig wäre, doch ist daraus für das in einem solchen Fall einzuhaltende Verfahren nichts zu gewinnen. § 177 Abs 2 StPO enthält bloß (klarstellende) Ergänzungen zu § 174 Abs 1 letzter Satz StPO bzw § 176 Abs 4 StPO und ist stets in deren Kontext zu betrachten. Das einzuhaltende Verfahren regelt hingegen § 176 Abs 1 StPO bzw § 177 Abs 3 und Abs 4 StPO.

  • Venier, Andreas
  • OLG Wien, 02.08.2016, AZ 21 Bs 248/16y
  • Öffentliches Recht
  • LGSt Wien, 18.07.2016, AZ 162 Hv 81/16v
  • § 177 StPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 26.01.2017, 12 Os 146/16m12 Os 147/16h
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 176 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2017, 606
  • Arbeitsrecht

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