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Zur Entscheidungskompetenz des Gerichts in Auslieferungsverfahren

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Grundlage und zwingende Voraussetzung für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung in einem Auslieferungsverfahren ist das Vorliegen eines Auslieferungsersuchens samt Auslieferungsunterlagen, das heißt einer unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 35 ARHG iVm Art 12 ALÜ) förmlich gestellten Bitte des ersuchenden Staats um Übergabe des Betroffenen zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.

Übermittelt der Staat – nach Anbot der Auslieferung aufgrund eines Fahndungsersuchens innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist – kein förmliches Auslieferungsersuchen oder sieht der Bundesminister für Justiz gemäß § 28 Abs 1 S 4 ARHG davon ab, dem Staat die Auslieferung anzubieten, kommt dem Gericht keine Entscheidungskompetenz über die Zulässigkeit der Auslieferung zu, sondern ist in Ansehung des gemäß § 27 Abs 1 ARHG eingeleiteten Verfahrens eine verfahrensbeendende Entscheidung zu treffen, die eine spätere Verfahrensfortführung (etwa bei Einlangen der Auslieferungsunterlagen bzw Anbotstellung des Bundesministers für Justiz an den ersuchenden Staat infolge nachträglichen Wegfalls des zuerkannten Asylstatus) unabhängig von einer formellen Wiederaufnahme erlaubt.

  • § 28 ARHG
  • OGH, 17.12.2015, 12 Os 141/15z
  • § 27 ARHG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2016, 477
  • LGSt Wien, 09.09.2015, 311 HR 74/15p
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 29 ARHG
  • Arbeitsrecht

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