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Zur Erforderlichkeit der § 10 GmbH – Erklärung bei vorzeitiger Beendigung der Gründungsprivilegierung

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Gemäß § 10b Abs 5 GmbHG kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 zu erfüllen sind. Bei vorzeitiger Beendigung der Gründungsprivilegierung gilt für Art und Modalität der Einzahlungspflichten – auch wenn § 10b Abs 5 GmbHG nicht auf diesen verweist – § 10 Abs 2 GmbHG entsprechend.

Dem Zweck der Regelungen der Kapitalaufbringung entsprechend müssen bei der Anmeldung des Verzichts auf die Gründungsprivilegierung dieselben Unterlagen wie bei einer Gesellschaftsgründung beigelegt werden. Konkret gefordert sind etwa die Erklärung der Geschäftsführer, dass die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem eingeforderten Betrag eingezahlt worden sind und zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Auch die Bestätigung eines Kreditinstituts über die Leistung zur freien Verfügung ist der Anmeldung beizulegen.

Es wäre auch nicht einsichtig, eine GmbH, welche die Gründungsprivilegierung beendet, gegenüber einer GmbH besser zu stellen, die von Anfang an keine Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen hat. Die „§ 10 – Erklärung“ hat den Zweck, das Vorliegen der Mindesteinzahlungserfordernisse zu prüfen, was in erster Linie dem Verkehrs- und Gläubigerschutz dient.

  • WBl-Slg 2020/113
  • OGH, 24.09.2019, 6 Ob 112/19t
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Innsbruck, 08.05.2019, 3 R 20/19v-8
  • § 10b GmbHG
  • § 10 GmbHG
  • LG Innsbruck, 12.02.2019, 50 Fr 49/19p-4

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