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Heft 10, Oktober 2017, Band 31
Zur Erforderlichkeit einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts eines Kartellverstoßes
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 2371 Wörter
- Seiten 597-600
- https://doi.org/10.33196/wbl201710059702
30,00 €
inkl MwStFür einen erfolgreichen Antrag auf Bewilligung einer Hausdurchsuchung ist es erforderlich,
einen Verstoß gegen das Kartellgesetz in rechtlicher Hinsicht schlüssig zu behaupten,
Umstände darzutun, aus denen sich der begründete Verdacht ergibt, sowie
darzulegen, warum die Hausdurchsuchung zur Erhärtung dieses Verdachts erforderlich und verhältnismäßig ist.
Begründet ist ein Verdacht iS des § 12 Abs 1 WettbG, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. Ein „dringender“ Tatverdacht ist weder nach dem KartG bzw WettbG noch nach der StPO Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung.
- Hausdurchsuchungsbefehl des OLG Wien als Kartellgericht, 27.04.2017, GZ 27 Kt 5/17p-3
- OGH als KOG, 07.07.2017, 16 Ok 1/17h, „Hausdurchsuchung II“
- § 12 WettbG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2017/193
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