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Zur erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 ZPO

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Unterschiedliche E zweier oder mehrerer Rechtsmittelsenate desselben Gerichtshofs auf der Ebene der Landes- und Oberlandesgerichte über identische Sachverhalte, die Ausdruck eines Wertungsspielraums nach höchstgerichtlichen Leitlinien sind, werfen für sich betrachtet keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Insofern ist nur bedeutsam, wie sich die jeweilige E des Rekursgerichts zur höchstgerichtlichen Rsp verhält; eine gegenteilige E eines Gerichts zweiter Instanz kann die Erheblichkeit der Rechtsfrage daher nicht begründen.

Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kann auch dann verneint werden, wenn ein identischer Sachverhalt von den Zweitgerichten unterschiedlich gelöst wurde. Wenngleich in solchen Fällen zwar nur eine der E richtig sein kann, können die jeweiligen Umstände des Einzelfalls einer gegenteiligen E in vertretbarer Weise als Stütze dienen, ohne dass jeweils die Grenzen des angesprochenen Beurteilungsspielraums überschritten werden.

  • WBl-Slg 2016/180
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 24.05.2016, 4 Ob 116/16m, „itikat/öz itimat“
  • OLG Wien, 21.03.2016, GZ 34 R 10/16i-3
  • § 502 ZPO

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