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Zur Erhöhung der Hauptmietzinse aufgrund von Sanierungsmaßnahmen nach § 18b MRG

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Ist zur Finanzierung (Deckung des Fehlbetrags) eine Erhöhung der Hauptmietzinse notwendig, so gelten nach § 18b Satz 1 MRG „Sanierungsmaßnahmen, die mit Mitteln gefördert werden, die aufgrund der Bestimmungen des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind“ in diesem Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse (§§ 18, 18a MRG) als Erhaltungsarbeiten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Förderung in Aussicht gestellt wurde, sondern ob die Maßnahmen gefördert werden. Zusätzlich darf nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes der Zeitraum, in welchem das geförderte Darlehen zurückzuzahlen ist, zehn Jahre nicht übersteigen. Sanierungsmaßnahmen, deren Finanzierung im Wege geförderter Darlehen mit einem längeren Rückzahlungszeitraum erfolgte, können daher nicht in das Mietzinserhöhungsbegehren einbezogen werden.

  • LGZ Wien, 39 R 181/13a
  • § 18 MRG
  • OGH, 26.09.2014, 5 Ob 220/13h
  • WOBL-Slg 2014/131
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Hernals, 5 Msch 14/12g
  • § 34 Abs 2 WWFSG
  • § 19 MRG
  • § 20 MRG

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