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Zur Errichtung von Substiftungen

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Da jede natürliche oder juristische Person Stifter sein kann (§ 3 PSG), sind Privatstiftungen grundsätzlich berechtigt, Substiftungen zu errichten, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist. Das bestätigen auch steuerrechtliche Regelungen, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er steuerliche Anrechnungsregeln für eine Konstruktion vorsieht, die zivilrechtlich von Vornherein ausgeschlossen ist (§ 27 Abs 5 Z 8 lit f und g EStG).

Der Vorstand ist bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck der Substiftung muss daher mit diesem kongruent sein.

Sind Mit- bzw Nebenstifter an der Substiftung beteiligt, dürfen diesen keine Gestaltungsrechte eingeräumt werden, die dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechen, weil der Vorstand der Hauptstiftung dafür Sorge tragen muss, dass deren Stiftungszweck auch in der Substiftung gewahrt bleibt.

Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung ist jede Änderung der Stiftungserklärung zulässig. Ist in der Stiftungserklärung hingegen kein Änderungsrecht vorbehalten, kann dies nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr nachgeholt werden.

Änderungen der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand nach Wegfall des Stifters sind nur unter Wahrung des Stiftungszwecks zur Anpassung an geänderte Verhältnisse zulässig (§ 33 Abs 2 PSG). Da Erweiterungen dieses Änderungsrechts des Stiftungsvorstands unzulässig sind, kann in der Stiftungserklärung für Änderungen durch den Stiftungsvorstand nicht vom Erfordernis der Wahrung des Stiftungszwecks oder der Notwendigkeit der Anpassung an geänderte Verhältnisse abgegangen werden. Vielmehr darf eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand nur der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Privatstiftung dienen.

  • HG Wien, 29.01.2015, 72 Fr 295/15t
  • OLG Wien, 03.04.2015, 28 R 58/15b
  • § 33 PSG
  • OGH, 21.11.2015, 6 Ob 108/15y
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2016/53
  • § 27 Abs 5 Z 8 EStG
  • § 3 PSG

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