Zum Hauptinhalt springen

Zur Errichtung von Substiftungen

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Nimmt der lebende Stifter im Rahmen eines vorbehaltenen Änderungsrechts selbst eine Änderung des Stiftungszwecks dahingehend vor, dass die Errichtung einer Substiftung und die Vermögensübertragung ausdrücklich umfasst ist, kommt es auf die Kongruenz des ursprünglichen Stiftungszwecks mit dem Stiftungszweck der neu errichteten (Sub-)Stiftung nicht an. Es ist dann auch nicht bedenklich, wenn bei der Errichtung der Substiftung weitere Mitstifter beteiligt sind; eine unzulässige Umgehung des § 33 PSG liegt nicht vor.

Die Errichtung einer Substiftung bei entsprechender Deckung im Stiftungszweck der Mutterstiftung ist grundsätzlich keine widerrufsgleiche Änderung, zumal das Vermögen nicht an den Letztbegünstigten bzw an den Stifter übertragen wird, sondern die Vermögensbindung fortdauert.

Widerrufsgleiche Änderungen sind bei Verzicht auf das Widerrufsrecht bzw Fehlen des Widerrufsrechts unzulässig. Ebenso ist die Aufnahme eines Widerrufsrechts durch Ausübung des Änderungsrechts unzulässig.

Eine allfällige Gutschrift nach § 24 Abs 5 Z 6 KStG steht der Auflösung einer Privatstiftung schon deshalb nicht entgegen, weil sie erst eine der Folgen der Auflösung ist und erst später zur Auszahlung gelangt.

  • OLG Linz, 04.11.2015, 6 R 175/15w
  • LG Salzburg, 21.09.2015, 68 Fr 916/15d
  • § 34 PSG
  • § 35 PSG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 33 Abs 2 PSG
  • OGH, 23.02.2016, 6 Ob 237/15v
  • WBl-Slg 2016/114

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!