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Zur Erschöpfung des Markenrechts
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 1070 Wörter
- Seiten 349-350
- https://doi.org/10.33196/wbl201806034901
30,00 €
inkl MwStDie Wirkung der Erschöpfung des Markenrechts iSd § 10b MSchG besteht darin, dass der Kennzeicheninhaber den Weitervertrieb des unveränderten Originalprodukts durch Dritte nicht untersagen kann, wenn mit der Marke versehene konkrete Waren von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden. Der Erschöpfungsgrundsatz findet nur dann keine Anwendung, wenn es berechtigte Gründe rechtfertigen, dass sich der Inhaber dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insb wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (§ 10b Abs 2 MSchG). Der Markeninhaber verliert zufolge Erschöpfung seines Markenrechts zwar die Kontrolle für den weiteren Vertriebsweg seiner Ware, er behält jedoch weiter die Kontrolle darüber, dass seine Marke allein zur Kennzeichnung der von ihm in Verkehr gebrachten Waren verwendet wird. Er kann sich daher dem weiteren Vertrieb der in ihrer Identität veränderten Waren widersetzen.
- § 10b MSchG
- OLG Wien als Rekursgericht, 29.11.2017, GZ 4 R 65/17h-10
- OGH, 20.02.2018, 4 Ob 15/18m, „Davidoff“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2018/111
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